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Das (Teil-)Herzogtum Mecklenburg-Schwerin war über Jahrhunderte eine wesentliche Teilherrschaft im Besitz der Herzöge zu Mecklenburg (ab 1815 Großherzöge von Mecklenburg). Zugleich blieb Mecklenburg-Schwerin bis zum Ende der Monarchie Teil und administrative Einheit des mecklenburgischen Gesamtstaates.

Mecklenburg-Schwerin
Wappen Flagge
Lage im Deutschen Reich
Landeshauptstadt Schwerin
Regierungsform Monarchie, Republik
Staatsoberhaupt 1621–1815: (regierender) Herzog, 1815–1918: Großherzog, 1919–1933: Staatsminister
Dynastie Obotriten
Bestehen 1621–1701, 1701–1934
Fläche 13.127 km²
Einwohner 639.958 (1910)
Bevölkerungsdichte 49 Einwohner/km²
Entstanden aus Mecklenburg (als Landesteil)
Aufgegangen in Land Mecklenburg
Stimmen im Bundesrat 2 Stimmen
Kfz-Kennzeichen M I
Karte
Das Schweriner Schloss, Hauptresidenz des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin, später Sitz des demokratisch gewählten Landtags
Das Schweriner Schloss, Hauptresidenz des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin, später Sitz des demokratisch gewählten Landtags

Umgangssprachlich bezeichnete man zu verschiedenen Zeiten als Mecklenburg-Schwerin die Summe verschiedener Teilherrschaften unter der Regentschaft der gleichnamigen Linie des mecklenburgischen Fürstenhauses, zuletzt das 1701 formierte (Teil-)Herzogtum, ab 1815 (Teil-)Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, das 1918 als Freistaat Mecklenburg-Schwerin erstmals politische Selbständigkeit erlangte. 1934 erfolgte unter nationalsozialistischem Druck die Wiedervereinigung der beiden Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zum Land Mecklenburg, das nach geringfügigen Gebietsbereinigungen heute den größeren Teil des Landes Mecklenburg-Vorpommern bildet.


Mecklenburg-Schwerin (1701–1918)



Geschichte


Am Ende eines mehr als fünfjährigen Thronfolgestreits der mecklenburgischen Dynastie wurde das (Teil-)Herzogtum Mecklenburg-Schwerin 1701 ein weiteres Mal neu formiert. Gründungsurkunde für diese letzte politische und territoriale Struktur stellte ein Hausvertrag dar, der die Dritte mecklenburgische Hauptlandesteilung besiegelte und als Hamburger Vergleich in die Landesgeschichte einging. Während der Landesteil Mecklenburg-Strelitz durch diesen Vertrag vom 8. März 1701 neu formiert wurde, wurden große Teile des früheren Landesteils Mecklenburg-Güstrow dem früheren Landesteil Mecklenburg-Schwerin beigelegt. Beide Territorien in Summe bezeichnete man fortan wiederum als Mecklenburg-Schwerin, obgleich die Gebietsstände im Vergleich zu früheren Situation durchaus nicht deckungsgleich waren.

Im Inneren des neuen Landesteils waren die einzelnen Teilherrschaften in der Hand der regierenden Linie der Dynastie weiterhin von Bestand und verschmolzen nicht zu einem neuen Ganzen. Die Staatskalender von Mecklenburg-Schwerin bildeten diese fortbestehenden Territorialstrukturen innerhalb des Schwerinschen Landesteils noch lange ab.

Die 1701 getroffenen Festlegungen hatten mit geringfügigen Veränderungen bis zum Ende der Monarchie Bestand. Unterbrochen wurde die Kontinuität lediglich durch eine kurze Zwischenphase von 1848 bis 1850, in welcher der Landesteil Mecklenburg-Schwerin den ersten Schritt zu einem modernen Verfassungsstaat mit konstitutioneller Monarchie vollzog und damit schließlich scheiterte.


Regenten


Titel: Herzog zu Mecklenburg (ab 1815: Großherzog von Mecklenburg), Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr.


Politik


Der Hamburger Vergleich vom 8. März 1701 hatte zwar versucht, den Regenten beider mecklenburgischer Landesteile eine Friedenspflicht, die Nichteinmischung in innere Angelegenheiten des jeweils anderen Landesteils und einvernehmliches Handeln in allen außenpolitischen Fragen zu verordnen. Die Praxis sah jedoch anders aus. Besonders in den ersten Jahrzehnten der Koexistenz verstießen die Landesherren gegen die Abmachungen. Die 1701 definierte politische Vorrangstellung der (Groß-)Herzöge aus Mecklenburg-Schwerin gab wiederholt Anlass zu Differenzen. Unklare Rechtszustände, gepaart mit politischem Kräftemessen zwischen Landesherrn und vereinten Landständen um Machtpositionen im mecklenburgischen Gesamtstaat führten Mecklenburg 1752/53 ein weiteres Mal an den Rand eines Bruderkriegs. Erst der „Landesgrundgesetzliche Erbvergleich“ von 1755, gleichsam fast eine Kapitulationserklärung der Landesherrschaft, bewirkte eine Beruhigung der Situation und lieferte die Basis für das eher friedliche Nebeneinander beider Landesteile bis zum Sturz der mecklenburgischen Monarchie 1918.

Verfassung, Landtag:

Als nur beschränkt autonomer Teil des Gesamtstaates Mecklenburg besaß Mecklenburg-Schwerin kein eigenes Parlament. Der ständische Landtag in Mecklenburg war eine gemeinsame Einrichtung und als höchste politische Instanz gleichermaßen für beide Landesteile von Mecklenburg zuständig.

Der ordentliche Landtag des mecklenburgischen Gesamtstaates trat einmal im Jahr abwechselnd in Sternberg (für das alte Herzogtum Schwerin) und Malchin (für das alte Herzogtum Mecklenburg-Güstrow) zusammen. Zur Entscheidungsfindung war es jedoch üblich, dass die Ritter- und Landschaft von Mecklenburg-Schwerin unabhängig davon eigene vorbereitende Versammlungen, Konvente genannt, abhielt, die jedoch keine politischen Befugnisse besaßen und nur der Repräsentation und Meinungsbildung dienten.

Ein modernes, aus gewählten Mitgliedern bestehendes Parlament, hat es zu Zeiten der Monarchie in Mecklenburg nur in einer kurzen Zwischenphase im Zuge der Revolution 1848/49 gegeben. Nachdem sich der Landesteil Mecklenburg-Strelitz aus dem demokratischen Erneuerungsprozess verabschiedet hatte, wurde 1849 das Staatsgrundgesetz für Mecklenburg-Schwerin verkündet, mit dem eine konstitutionelle Monarchie mit einem Zweikammernparlament auf den Weg gebracht werden sollte. Nach dem Scheitern der Revolution wurde auf Betreiben von Mecklenburg-Strelitz und auf Druck Preußens mit dem Freienwalder Schiedsspruch 1850 der alte Rechtszustand wiederhergestellt.

Am Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts gab es Bestrebungen der Großherzöge und ihrer Staatsminister, dem Land eine moderne Verfassung zu verordnen. Alle derartigen Versuche scheiterten regelmäßig am Widerstand der Stände.

Für den im November 1918 einzuberufenden Landtag hatte Großherzog Friedrich Franz IV. mit seinem Staatsminister Adolf Langfeld die Verkündung einer neuen Verfassung vorbereitet. Rechtsgrundlage der Einführung sollte das mittelalterliche Recht des Landesherrn sein, in Notsituationen Gesetze aus eigener Hand zu erlassen. Durch das Aussterben der Linie Mecklenburg-Strelitz im thronfolgefähigen Mannesstamm wenige Monate zuvor war die Situation dafür günstig. Die Novemberrevolution beseitigte auch in Mecklenburg die Monarchie und machte diese Pläne überflüssig.


Verwaltung


Eine moderne Verwaltungsgliederung, wie sie z. B. in Preußen nach den Freiheitskriegen eingeführt wurde, hat es in den mecklenburgischen (Groß-)Herzogtümern nie gegeben.


Regierung

Siegelmarke Cabinet Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs von Mecklenburg Schwerin
Siegelmarke Cabinet Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs von Mecklenburg Schwerin

Als Folge der 1848er Revolution entstanden in Mecklenburg-Schwerin neue Behördenstrukturen der Landesverwaltung. Seit 15. Oktober 1849 bestand als großherzogliche Regierung ein (Gesamt-)Ministerium mit Sitz in Schwerin, das ab 1853 als Staats-Ministerium bezeichnet wurde. Es bestanden vier Ministerien:[1]

1. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten (Außenministerium)
2. Ministerium des Innern (Innenministerium)
3. Ministerium der Finanzen (Finanzministerium)
4. Ministerium für die Justiz (Justizministerium)

Den Ministerien standen als Einzelleiter Staatsminister (Nr. 1., 2.) bzw. Staatsräte (Nr. 3., 4.) vor. Den Vorsitz im Gesamtministerium führte ein Staatsminister (einem Ministerpräsidenten vergleichbar), der als Fachministerien in Personalunion üblicherweise das Außen- und das Innenministerium leitete.

Das Militär stand unter der Leitung des Großherzoglichen Militärdepartements, dessen Chef, ein General, bei der Beratung militärischer Angelegenheiten Sitz und Stimme im Staatsministerium hatte.

Als oberste Kirchenbehörden von Mecklenburg-Schwerin trat 1848 der Oberkirchenrat an die Stelle des Konsistoriums mit Sitz in Schwerin. Der Oberkirchenrat stand unter der Oberaufsicht des Justizministeriums, Abteilung für die geistlichen Angelegenheiten, und war Landesherrn in seiner Eigenschaft als Oberbischof unmittelbar unterstellt.

Nicht zum Staatsministerium gehörte der so genannte Hof-Etat bzw. das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, das alle Aufgaben des Hof-Staats- und Marschall-Amtes wahrnahm und nicht Teil der Regierung war.


Geheimerratspräsidenten, (Staats-)Minister

Amtsbezeichnung(en): bis 1837 Geheimerratspräsident und (erster) Minister; 1837–1840: erster Minister; ab 1850: Präsident des (Gesamt-)Staatsministeriums[2]


Gliederung


Wie der mecklenburgische Gesamtstaat gliederte sich auch Mecklenburg-Schwerin nach Besitzstrukturen in

Dazu kamen noch die drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz mit jeweils ausgedehntem Grundbesitz, die allesamt in Mecklenburg-Schwerin lagen. Seit der Reformation dienten sie als Damenstifte der Ritter- und Landschaft zur Versorgung unverheirateter Töchter des einheimischen Adels.

Alle diese Besitzstrukturen brachten eigene Verwaltungsstrukturen hervor: domaniale und ritterschaftliche und Klosterämter. Unter den Städten besaß die Seestadt Rostock einen Sonderstatus. Wismar als zweite Seestadt in Mecklenburg-Schwerin, kehrte erst ab 1803 aus schwedischer Verwaltung in den mecklenburgischen Landesverband zurück. Von den drei altmecklenburgischen Vorderstädten lagen zwei in Mecklenburg-Schwerin (Güstrow, Parchim). Sie hatten Vertretungsfunktionen für alle landtagsfähigen Landstädte im mecklenburgischen Staat und besaßen besondere Vorrangstellung.


Städte

Hauptstadt:

Seestädte:

Vorderstädte:


Ritterschaftliche Kreise

Bis 1918 bestanden in Mecklenburg-Schwerin zwei der drei ritterschaftlichen Kreise des mecklenburgischen Gesamtstaates. Der Kreis Wenden (oder der wendische Kreis) bestand aus den ritterschaftlichen Gebieten in den übernommenen Teilen Mecklenburg-Güstrows und der mecklenburgische Kreis bildete sich aus den ritterschaftlichen Gebieten im übrigen Teil Mecklenburg-Schwerins.


Ämter

(DA = Domanialamt; RA = Ritterschaftliches Amt; KA = Klosteramt)

  1. Amt Boizenburg (DA)
  2. Amt Boizenburg (RA)
  3. Amt Bukow (RA)
  4. Amt Bukow (in Neubukow) (DA)
  5. Amt Bützow-Rühn (DA)
  6. Amt Crivitz (DA)
  7. Amt Crivitz (RA)
  8. Amt Dargun-Gnoien-Neukalen (DA)
  9. Amt Dobbertin (KA)
  10. Amt Doberan (DA)
  11. Amt Dömitz (DA)
  12. Amt Gadebusch (RA)
  13. Amt Gadebusch-Rehna (DA)
  14. Amt Gnoien (RA)
  15. Amt Goldberg (RA)
  16. Amt Grabow (RA)
  17. Amt Grabow-Eldena (DA)
  18. Amt Grevesmühlen (RA)
  19. Amt Grevesmühlen-Plüschow (DA)
  20. Amt Güstrow (RA)
  21. Amt Güstrow-Rossewitz (DA)
  22. Amt Hagenow-Toddin-Bakendorf-Lübtheen (DA)
  23. Amt Ivenack (RA)
  24. Amt Lübz (RA)
  25. Amt Lübz-Marnitz (DA)
  26. Amt Malchow (KA)
  27. Amt Mecklenburg (RA)
  28. Amt Neukalen (RA)
  29. Amt Neustadt (DA)
  30. Amt Neustadt (RA)
  31. Amt Plau (RA)
  32. Amt Ribnitz (DA)
  33. Amt Ribnitz (KA)
  34. Amt Ribnitz (RA)
  35. Amt Schwaan (DA)
  36. Amt Schwaan (RA)
  37. Amt Schwerin (RA)
  38. Amt Stavenhagen (DA)
  39. Amt Stavenhagen (RA)
  40. Amt Sternberg (RA)
  41. Amt Toitenwinkel zu Rostock (DA)
  42. Amt und Stiftsamt Schwerin (DA)
  43. Amt Warin-Neukloster-Sternberg-Tempzin (DA)
  44. Amt Wismar-Poel-Mecklenburg-Redentin (DA)
  45. Amt Wittenburg (RA)
  46. Amt Wittenburg-Walsmühlen-Zarrentin (DA)
  47. Amt Wredenhagen (RA)
  48. Amt Wredenhagen (in Röbel) (DA)

Verwaltungsgliederung mit Einwohner 1871[5]

StadtEinwohner 1871
Boizenburg3.883
Brüel2.012
Bützow-Rühn4.682
Crivitz3.068
Dömitz2.663
Gadebusch2.500
Gnoien3.408
Goldberg2.938
Grabow4.947
Grevesmühlen4.218
Güstrow10.753
Hagenow3.859
Krakow2.119
Kröpelin2.327
Laage i. Mecklenburg2.075
Lübz2.546
Malchin5.181
Malchow3.324
Marlow2.058
Neubukow1.821
Neukalen2.455
Neustadt i. Mecklenburg1.665
Parchim10.019
Penzlin2.683
Plau4.336
Rehna2.480
Ribnitz4.525
Röbel/Müritz3.774
Rostock37.934
Schwaan3.377
Schwerin26.934
Stavenhagen2.497
Sternberg2.726
Sülze2.492
Tessin2.794
Teterow5.279
Waren/Müritz6.201
Warin1.773
Wismar15.073
Wittenburg3.513
Domanialamt (ggf. Sitz)Einwohner 1871
Bakendorf1.033
Boizenburg6.125
Bützow4.675
Bukow (in Neubukow)4.880
Crivitz6.867
Dargun6.425
Doberan13.587
Dömitz8.388
Eldena2.292
Gadebusch2.881
Gnoien735
Goldberg4.155
Grabow14.749
Grevesmühlen6.495
Güstrow8.550
Hagenow9.883
Lübtheen4.716
Lübz7.978
Marnitz2.280
Mecklenburg3.086
Neukalen879
Neukloster4.175
Neustadt (Mecklenburg)10.079
Plau2.104
Vogtei Plüschow795
Redentin2.619
Rehna2.318
Ribnitz7.503
Rossewitz1.272
Rühn2.856
Schwaan5.314
Schwerin12.051
Stiftsamt Schwerin2.812
Stavenhagenalign="right"4.483
Sternberg2.347
Sülze983
Tempzin1.578
Toddin1.285
Toitenwinkel zu Rostock4.308
Walsmühlen1.349
Warin1.150
Wismar-Poel in (Wismar)1.994
Wittenburg3.130
Wredenhagen (in Röbel)2.548
Zarrentin3.325
Ritterschaftliches AmtEinwohner 1871
Boizenburg1.756
Bukow8.436
Crivitz4.646
Gadebusch4.326
Gnoien7.653
Goldberg2.419
Grabow2.203
Grevesmühlen13.888
Güstrow13.562
Schloss Ivenack, Amt Ivenack1.880
Lübz7.713
Mecklenburg5.613
Neukalen3.402
Neustadt (Mecklenburg)5.227
Plau1.322
Ribnitz5.179
Schwaan1.073
Schwerin6.603
Stavenhagen18.837
Sternberg2.319
Wittenburg9.805
Wredenhagen5.915
KlosteramtEinwohner 1871
Dobbertin5.305
Malchow2.713
Ribnitz808
Kloster zum Heiligen Kreuz

Freistaat Mecklenburg-Schwerin (1919–1933)


Wappen des Freistaates Mecklenburg-Schwerin
Wappen des Freistaates Mecklenburg-Schwerin

Geschichte



Politik



Landtag

Der Landtag des Freistaates Mecklenburg-Schwerin hatte seinen Sitz in Schwerin. Die erste Sitzung der Verfassunggebenden Versammlung fand am 21. Februar 1919 statt. Der Landtag konstituierte sich nach der Wahl im Juni 1920. Die Legislaturperiode dauerte drei Jahre. Es galt ein Verhältniswahlrecht, allerdings mit geschlossenen Listen. Die Rechenverfahren wurden mit dem D’Hondt-Verfahren durchgeführt. Insgesamt gab es nur einen Wahlkreis, der den gesamten Freistaat umfasste.


Regierung

Das Mecklenburgisch-Schwerinische Staatsministerium bestand aus dem Ministerpräsidenten und den Ministerien für Äußeres, für Inneres, für Finanzen, für Justiz, für Unterricht, Kunst, Geistliche und Medizinalangelegenheiten und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. In der Regel übernahm der Ministerpräsident zugleich das Außenministerium und ein weiteres Fachministerium. Das Kabinett bestand dann aus dem Ministerpräsidenten und drei Ministern. Oft leitete ein Minister auch zwei Ministerien, so dass die Regierung aus dem Ministerpräsidenten und nur noch zwei Ministern bestand. In der nationalsozialistischen Zeit wurde das Kabinett weiter verkleinert (Ministerpräsident und ein Staatsminister).

Staatsminister, Ministerpräsidenten:


Verwaltungsgliederung

Stadtbezirke:

  1. Güstrow
  2. Rostock
  3. Schwerin
  4. Wismar

Ämter:

  1. Boizenburg
  2. Bützow
  3. Dargun
  4. Doberan
  5. Grabow
  6. Grevesmühlen
  7. Güstrow
  8. Hagenow
  9. Lübz
  10. Ludwigslust
  11. Malchin
  12. Neustadt
  13. Parchim
  14. Röbel
  15. Rostock
  16. Schwerin
  17. Stavenhagen
  18. Warin
  19. Waren
  20. Amt Wismar

Siehe auch



Trivia


Thomas Manns Roman Königliche Hoheit spielt, ohne dies zu nennen, im – dichterisch selbstverständlich ‚bearbeiteten‘ – Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.


Literatur




Wikisource: Mecklenburg – Quellen und Volltexte
Commons: Mecklenburg-Schwerin – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise


  1. Bezeichnungen nach Staatskalender Mecklenburg-Schwerin 1896.
  2. Helge bei der Wieden: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte. Bd. 13: Mecklenburg. Marburg 1976, S. 57–59.
  3. 1769–1784 Geheimerratspräsident von Mecklenburg-Strelitz
  4. Sohn des vg. Carl Friedrich
  5. Fußnote: Volkszählung 1871



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