Wahlen liegt nordöstlich von Kirtorf. Im Ort treffen sich die Landesstraßen3070 und 3071.
Geschichte
Evangelische Kirche
Erstmals schriftlich erwähnt wurde der Ort im Jahre 1297 unter dem Namen Walhen in einem Urkundenbuch des Deutschen Ordens. Vermutlich wurde schon 1207 eine Kirche erbaut. Ein Neubau konnte wegen des schlechten Untergrundes nicht mehr in der Ortsmitte erfolgen. Er erfolgte oberhalb des Dorfes. 1780 wurde das Gotteshaus eingeweiht. Es steht heute unter Denkmalschutz.
Die Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen berichtet 1830 über Wahlen:
„Wahlen (L. Bez. Kirtorf) evangel. Pfarrdorf; liegt 1 St. von Kirtorf, und gehört zum Eußer Patrimonialgericht des Freiherrn von Schenk, in welchem die Gerichtsbarkeit in erster Instanz dem Staate und der Familie von Schenk gemeinschaftlich zustehet. Der Ort zählt 74 Häuser und 417 evangelische Einwohner. Wahlen hat eine ausgedehnte Gemarkung, und man findet in derselben etwas Eisensteine, die früher benutzt worden sind, Basaltsteine und viele Sandsteinblöcke. Nordöstlich von Wahlen, gegen Bernsburg, dehnt sich ein stundenlanges Feld aus, das vordem die Gemarkung von zwei Ortschaften, Haustädten und Watzenrode, war. Watzenrod bezeichnen noch Brunnen, so wie auch der vormalige Begräbnißplatz, durch das Auffinden von Ueberresten entdeckt worden ist. Wahlen war sonst ein reicher und wohlhabender Ort; jetzo ist er, trotz der fruchtbaren Gemarkung, arm, und unterliegt einer Privatschuldenlast. Ich kann nicht umhin, das im Auszuge anzuführen, was über letztern Punkt ein sehr unterrichtet scheinender Mann unterm 30. April 1828 sagt: „Es ist eine traurige Wahrheit, daß dermalen über 1⁄4 der Ortsbürger concurs, und gewiß über 1⁄4 weiter überschuldet ist. Die Ursache dieser Vermögenszerrüttung dürfte sich herschreiben, von den allzuhohen Güteranschlägen, bei Uebergaben, luxuriöse Lebensart etc. Die Concurse haben das allmählige Herabsinken des Güterwerths herbeigeführt, so daß Niemand mehr kauft noch pachtet. Diesem in der Vergangenheit erzeugten Uebel kann nur dadurch begegnet werden, wenn Watzenrod wieder aus seinem Schutte hervorginge. Man rufe 4 – 6 vermögende Oekonomen auf, sich hier anzubauen. Durch den Ankauf dieses großen Feldes, welches dermalen als verwaist angesehen wird, würde der Güterwerth in Wahlen gehoben, und der Staat in Kurzem einen neuen blühenden Ort mehr haben. Möchte diese Schilderung die Aufmerksamkeit der hohen und höchsten Staatsbehörden auf sich ziehen und eine genaue Prüfung zur Folge haben“.“[3]
und über das Eußer Gericht:
„Eußer Gericht (L. Bez. Kirtorf) Landstrich; enthält die Orte Arnshain, Bernsburg, Erbenhausen, Lehrbach, Obergleen und Wahlen, welche nun zum Bez. Kirtorf gehören. Die Gerichtsbarkeit erster Instanz stehet dem Staate und den Freiherrn von Schenk, Ganerben zu Schweinsberg, gemeinschaftlich zu. Die streitige Gerichtsbarkeit wird zu Homberg auf bestimmte Amtstage von dem Landrichter und dem von Schenkischen Amtsverweser gemeinschaftlich, hingegen die polizeilichen und andere Administrativ-Geschäfte ausschließend von dem Landrath ausgeübt. – Das Nassauische Haus hatte einen Antheil an dem Eußer Gericht erworben, und belehnte nachmals die Schenke von Schweinsberg damit. Die oben genannten Orte gehörten zum Amte Kirtorf. Anderwärts wie in Alsfeld, Romrod etc. wurde das Gericht aus Schöffen der Stadt und der Dörfer zusammengesetzt; da aber Kirtorf ausschließend den Grafen von Ziegenhain gehörte und nachher an die Landgrafen kam, an den obigen Orten aber die Schenke Antheil hatten, so konnte hier ein Gericht in der Art nicht gebildet werden, daher man das Gericht in Kirtorf (inneres Gericht) von dem der Dörfer (äußeres Gericht) unterschied. Auf diese Weise ist die Benennung Eußer Gericht entstanden, welcher Sprachgebrauch sich jedoch in neuern Zeiten ziemlich verloren hatte, und nun durch die letzte Organisation sich ganz verlieren muß.“[4]
Am 31. Dezember 1971 wurde Wahlen im Zuge der Gebietsreform in Hessen durch Landesgesetz in die Stadt Kirtorf eingegliedert.[5][6]
Territorialgeschichte und Verwaltung
Die folgende Liste zeigt im Überblick die Territorien, in denen Wahlen lag, bzw. die Verwaltungseinheiten, denen es unterstand:[1][7][8]
vor 1567: Heiliges Römisches Reich, Landgrafschaft Hessen
ab 1567: Heiliges Römisches Reich, Landgrafschaft Hessen-Marburg, Amt Kirtorf (Eußergericht je zur Hälfte den Landgrafen und den Schencken zu Schweinsberg)[9]
1604–1648: Heiliges Römisches Reich, strittig zwischen Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und Landgrafschaft Hessen-Kassel (Hessenkrieg)
ab 1604: Heiliges Römisches Reich, Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, Oberfürstentum Hessen, Oberamt Alsfeld, Amt Kirtorf (Eußergericht)
ab 1806: Rheinbund, Großherzogtum Hessen, Oberfürstentum Hessen, Oberamt Alsfeld, Amt Kirtorf (Eußergericht)[10][11]
ab 1815: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Amt Romrod, (Eußergericht)[12]
ab 1821: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Landratsbezirk Kirtorf (Trennung zwischen Justiz (Landgericht Homberg an der Ohm) und Verwaltung)[13]
ab 1832: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Kreis Alsfeld
ab 1848: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Regierungsbezirk Alsfeld
ab 1852: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Kreis Alsfeld
ab 1866: Norddeutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Kreis Alsfeld
ab 1871: Deutsches Reich, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Kreis Alsfeld
ab 1918: Deutsches Reich, Volksstaat Hessen, Provinz Oberhessen, Kreis Alsfeld
In der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt wurde mit Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 das Gerichtswesen neu organisiert. Für die Provinz Oberhessen wurde das Hofgericht Gießen als Gericht der zweiten Instanz eingerichtet. Die Rechtsprechung der ersten Instanz wurde durch die Ämter bzw. Standesherren vorgenommen und somit war für Wahlen das Eußergericht zuständig.
Das Hofgericht war für normale bürgerliche Streitsachen Gericht der zweiten Instanz, für standesherrliche Familienrechtssachen und Kriminalfälle die erste Instanz. Übergeordnet war das Oberappellationsgericht Darmstadt.
Mit der Gründung des Großherzogtums Hessen 1806 wurde diese Funktion beibehalten, während die Aufgaben der ersten Instanz 1821 im Rahmen der Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung auf die neu geschaffenen Landgerichte übergingen. „Landgericht Homberg an der Ohm“ war daher von 1821 bis 1879 die Bezeichnung für das erstinstanzliche Gericht in Homberg an der Ohm, das für Wahlen zuständig war. Die Freiherrn Schenck zu Schweinsberg verzichteten am 13. März 1822 auf ihre Polizei- und andere administrative Rechte zugunsten der Landesbehörden. Im Landgericht Homberg wurden die Rechtsprechung weiter gemeinschaftlich ausgeübt.[14][15]
Erst infolge der Märzrevolution 1848 wurden mit dem „Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren“ vom 15. April 1848 die standesherrlichen Sonderrechte endgültig aufgehoben.[16]
Anlässlich der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1879, infolge derer die bisherigen großherzoglich hessischen Landgerichte durch Amtsgerichte an gleicher Stelle ersetzt wurden, während die neu geschaffenen Landgerichte nun als Obergerichte fungierten, kam es zur Umbenennung in „Amtsgericht Homberg an der Ohm“ und Zuteilung zum Bezirk des Landgerichts Gießen.[17] Am 15. Juni 1943 wurde das Gericht zur Zweigstelle des Amtsgerichtes Alsfeld[18], aber bereits wieder mit Wirkung vom 1. Juni 1948 in ein Vollgericht umgewandelt[19]. Am 1. Juli 1968 erfolgte die Auflösung des Amtsgerichts Homberg und Wahlen wurde dem Bereich des Amtsgerichts Kirchhain zugeteilt.[20]
In der Bundesrepublik Deutschland sind die übergeordneten Instanzen das Landgericht Marburg, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie der Bundesgerichtshof als letzte Instanz.
Datenquelle: Historisches Gemeindeverzeichnis für Hessen: Die Bevölkerung der Gemeinden 1834 bis 1967. Wiesbaden: Hessisches Statistisches Landesamt,1968. Weitere Quellen: [1]; Stadt Kirdorf:Stadtteile im Webarchiv; Zensus 2011[24]
Stadtteile.In:Webauftritt.Stadt Kirtorf,abgerufen im Juni 2019.
Georg Wilhelm Justin Wagner: Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Oberhessen. Band3. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt August 1830, OCLC 312528126, S.308 (Online bei google books).
Georg Wilhelm Justin Wagner: Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Oberhessen. Band3. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt August 1830, OCLC 312528126, S.64 (Online bei google books).
Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach (GVBl. II 330-12) vom 1.August 1972. In: Der Hessische Minister des Innern (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1972 Nr.17, S.215, §1 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 1,2MB]).
Statistisches Bundesamt (Hrsg.):Historisches Gemeindeverzeichnis für die Bundesrepublik Deutschland. Namens-, Grenz- und Schlüsselnummernänderungen bei Gemeinden, Kreisen und Regierungsbezirken vom 27.5.1970 bis 31.12.1982. W. Kohlhammer, Stuttgart/Mainz 1983, ISBN 3-17-003263-1, S.347.
Michael Rademacher:Land Hessen.Online-Material zur Dissertation, Osnabrück 2006.In:treemagic.org.Abgerufen am 1.Januar 1900
Grossherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik (Hrsg.):Beiträge zur Statistik des Großherzogtums Hessen. Band13. G. Jonghause's Hofbuchhandlung, Darmstadt 1872, DNB013163434, OCLC162730471, S.12ff. (google books).
Wilhelm von der Nahmer:Handbuch des Rheinischen Particular-Rechts: Entwickelung der Territorial- und Verfassungsverhältnisse der deutschen Staaten an beiden Ufern des Rheins: vom ersten Beginnen der französischen Revolution bis in die neueste Zeit. Band3. Sauerländer, Frankfurt am Main 1832, OCLC165696316, S.6f. (Online bei google books).
Neuste Länder und Völkerkunde. Ein geographisches Lesebuch für alle Stände. Kur-Hessen, Hessen-Darmstadt und die freien Städte. Band22. Weimar 1821, S.422 (online bei Google Books).
Georg W. Wagner:Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Oberhessen. Band3. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt 1830, S.143ff. (online bei Google Books).
Eva Haberkorn, Friedrich Boss:Kreis Alsfeld 1821 - 1945(= Repertorien Hessisches Staatsarchiv Darmstadt) Abt. G15 Alsfeld (PDF; 172kB).In: Archivinformationssystem Hessen (Arcinsys Hessen), Stand: 1985, abgerufen am 18.Oktober 2017.
Die Ausübung der gerichtlichen, polizeilichen und administrativen Gerichtsame im gemeinschaftlichen Eußergericht vom 13.März 1822. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz (Hrsg.): GroßherzoglichHessisches Regierungsblatt. 1822 Nr. , S.168 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 36,6MB]).
Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren vom 7.August 1848. In: Großherzog von Hessen (Hrsg.): GroßherzoglichHessisches Regierungsblatt. 1848 Nr.40, S.237–241 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 42,9MB]).
Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14.Mai 1879. In: Großherzog von Hessen und bei Rhein (Hrsg.): GroßherzoglichHessisches Regierungsblatt. 1879 Nr.15, S.197–211 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 17,8MB]).
Rundverfügung des Reichsministers der Justiz vom 20. Mai 1943 — 3200/7 — Ia9 995 — Betrifft: Vereinfachung der Gerichtsorganisation.
Erlass des Hessischen Ministers der Justiz vom 24. Mai 1948 — 3210/1 — Ia 1961 — Betrifft: Umwandlung des Zweigstellen-Amtsgerichts Homberg (Oberhessen). (Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation und Gerichtsverfassung vom 17.November 1953. In: Der Hessische Minister der Justiz (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1953 Nr.30, S.189–191, Anlagen 1. (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 1,3MB]).)
Zweites Gesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (Ändert GVBl. II 210–16) vom 12.Februar 1968. In: Der Hessische Minister der Justiz (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1968 Nr.4, S.41–44, Artikel 1, Abs. 2 b) und Artikel 2, Abs. 8 c) (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 298kB]).
Ph. A. F. Walther:Alphabetisches Verzeichniss der Wohnplätze im Grossherzogtum Hessen. G. Jonghaus, Darmstadt 1869, OCLC162355422, S.90 (Online bei google books).
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