Lage von Hommertshausen in der Gemeinde Dautphetal
Geographie
Hommertshausen liegt etwa 7,5km südlich der ehemaligen Kreisstadt Biedenkopf. Der Ort liegt auf etwa 290 bis 360m ü. NN. Durch Hommertshausen verläuft die Schelde-Lahn-Straße (L3042), die von Friedensdorf nach Niedereisenhausen führt. Der historische Ortskern befindet sich im westlichen Teil des Dorfes, im Umfeld einer kleinen Fachwerkkirche. Der Reibersberg ist mit 485 Meter Höhe die höchste Erhebung in der Gemarkung.
Geschichte
Die älteste bekannte schriftliche Erwähnung von Hommertshausenerfolgte unter dem Namen Hümbratishusen im Jahr 1326.[1]
Zu den frühgeschichtlichen Fundstellen zählen die Ringwallanlage Eisenköpfe.
Die Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen berichtet 1830 über Hommertshausen:
„Homertshausen (L. Bez. Gladenbach) evangel. Filialdorf; liegt 21⁄2 St. von Gladenbach, hat 38 Häuser und 238 Einwohner, die bis auf 2 Katholiken evangelisch sind. Im Jahr 1615 wurde hier Kupfererz gegraben, und von 1730 an, der Bergbau besonders stark betrieben. Ein Stollen ging unter dem Dorfe hin, wodurch alle Brunnen versiegten. Es wurden neue Brunnen gegraben, die tiefer, als der Stollen lagen. Nachdem aber dieser Stollen eingegangen, bekamen auch alle Brunnen ihr Wasser wieder. In den Jahren 1732–1742 wurden aus dem Bergwerk 21,037 Ctnr. Kupfererze gewonnen, dann aber wurde es für ausgehauen erklärt und verlassen.“[3]
Zum 1. Juli 1974 wurde die bis dahin selbständige Gemeinde Hommertshausen im Zuge der Gebietsreform in Hessen mit 11 weiteren Gemeinden kraft Landesgesetz zur neuen Großgemeinde Dautphetal zusammengeschlossen.[4][5] Sitz der Gemeindeverwaltung wurde der Ortsteil Dautphe. Für alle ehemals eigenständigen Gemeinden von Dautphetal wurden Ortsbezirke mit Ortsbeirat und Ortsvorsteher nach der Hessischen Gemeindeordnung eingerichtet.[6]
Territorialgeschichte und Verwaltung im Überblick
Die folgende Liste zeigt im Überblick die Territorien, in denen Hommertshausen lag, bzw. die Verwaltungseinheiten, denen es unterstand:[1][7][8]
vor 1567: Heiliges Römisches Reich, Landgrafschaft Hessen, Amt Biedenkopf, Gericht Dautphe
ab 1567: Heiliges Römisches Reich, Landgrafschaft Hessen-Marburg, Amt Biedenkopf[9]
1604–1648: strittig zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt (Hessenkrieg)
ab 1604: Heiliges Römisches Reich, Landgrafschaft Hessen-Kassel, Amt Biedenkopf, Gericht Dautphe
ab 1627: Heiliges Römisches Reich, Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, Oberfürstentum Hessen, Amt Biedenkopf, Gericht Dautphe[10][11]
ab 1815: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Amt Biedenkopf[13]
ab 1821: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Landratsbezirk Gladenbach (Trennung von Justiz (Landgericht Gladenbach) und Verwaltung)
ab 1832: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Kreis Biedenkopf
ab 1848: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Regierungsbezirk Biedenkopf
ab 1852: Deutscher Bund, Großherzogtum Hessen, Provinz Oberhessen, Kreis Biedenkopf
ab 1867: Norddeutscher Bund, Königreich Preußen, Provinz Hessen-Nassau, Regierungsbezirk Wiesbaden, Kreis Biedenkopf (übergangsweise Hinterlandkreis)[11]
ab 1871: Deutsches Reich, Königreich Preußen, Provinz Hessen-Nassau, Regierungsbezirk Wiesbaden, Kreis Biedenkopf
ab 1918: Deutsches Reich, Freistaat Preußen, Provinz Hessen-Nassau, Regierungsbezirk Wiesbaden, Kreis Biedenkopf
ab 1932: Deutsches Reich, Freistaat Preußen, Provinz Hessen-Nassau, Regierungsbezirk Wiesbaden, Landkreis Dillenburg
ab 1933: Deutsches Reich, Freistaat Preußen, Provinz Hessen-Nassau, Regierungsbezirk Wiesbaden, Landkreis Biedenkopf
ab 1944: Deutsches Reich, Freistaat Preußen, Provinz Nassau, Landkreis Biedenkopf
ab 1945: Amerikanische Besatzungszone, Groß-Hessen, Regierungsbezirk Wiesbaden, Landkreis Biedenkopf
ab 1949: Bundesrepublik Deutschland, Land Hessen (seit 1946), Regierungsbezirk Wiesbaden, Landkreis Biedenkopf
ab 1968: Bundesrepublik Deutschland, Land Hessen, Regierungsbezirk Darmstadt, Landkreis Biedenkopf
Am 1. Juli 1974 wurde Hommertshausen als Ortsteil der neu gebildeten Gemeinde Dautphetal eingegliedert.
ab 1981: Bundesrepublik Deutschland, Land Hessen, Regierungsbezirk Gießen, Landkreis Marburg-Biedenkopf
Gerichte seit 1803
In der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt wurde mit Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 das Gerichtswesen neu organisiert. Für die Provinz Oberhessen wurde das Hofgericht Gießen als Gericht der zweiten Instanz eingerichtet. Die Rechtsprechung der ersten Instanz wurde durch die Ämter bzw. Standesherren vorgenommen und somit für Hommertshausen durch das Amt Biedenkopf. Das Hofgericht war für normale bürgerliche Streitsachen Gericht der zweiten Instanz, für standesherrliche Familienrechtssachen und Kriminalfälle die erste Instanz. Übergeordnet war das Oberappellationsgericht Darmstadt.
Mit der Gründung des Großherzogtums Hessen 1806 wurde diese Funktion beibehalten, während die Aufgaben der ersten Instanz 1821 im Rahmen der Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung auf die neu geschaffenen Landgerichte übergingen. Landgericht Gladenbach war daher von 1821 bis 1853 die Bezeichnung für das erstinstanzliche Gericht in Gladenbach, das für Hommertshausen zuständig war. Infolge der Neuordnung der Gerichtsbezirke in der Provinz Oberhessen mit Wirkung vom 15. Oktober 1853[14] wurden Hommertshausen an den Bezirk des Landgerichts Biedenkopf abgetreten.[15]
Nach der Abtretung des Kreises Biedenkopf an Preußen infolge des Friedensvertrags vom 3. September 1866 zwischen dem Großherzogtum Hessen und dem Königreich Preußen wurde der Landgerichtsbezirk Gladenbach preußisch.[16] Im Juni 1867 erging eine königliche Verordnung, die die Gerichtsverfassung im vormaligen Herzogtum Nassau und den vormals zum Großherzogtum Hessen gehörenden Gebietsteilen neu ordnete. Die bisherigen Gerichtsbehörden sollten aufgehoben und durch Amtsgerichte in erster, Kreisgerichte in zweiter und ein Appellationsgericht in dritter Instanz ersetzt werden.[17] Im Zuge dessen erfolgte am 1. September 1867 die Umbenennung des bisherigen Landgerichts in Amtsgericht Gladenbach. Die Gerichte der übergeordneten Instanzen waren das Kreisgericht Dillenburg und das Appellationsgericht Wiesbaden.[18]
Vom 1. Oktober 1944[19] bis 1. Januar 1949[20] gehörte das Amtsgericht Gladenbach zum Landgerichtsbezirk Limburg, danach aber wieder zum Landgerichtsbezirk Marburg. Am 1. Juli 1968 erfolgte die Aufhebung des Amtsgerichts Gladenbach[21], welches fortan nur noch als Zweigstelle des Amtsgerichts Biedenkopf fungierte.[22] Am 1. November 2003 wurde diese Zweigstelle schließlich aufgelöst[23] und Hommertshausen dem Bereich des Amtsgerichts Biedenkopf zugeteilt.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die übergeordneten Instanzen das Landgericht Marburg, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie der Bundesgerichtshof als letzte Instanz.
Einwohnerentwicklung
Einwohnerstruktur
Nach den Erhebungen des Zensus 2011 lebten am Stichtag dem 9. Mai 2011 in Hommertshausen 702 Einwohner. Darunter waren 27 (3,8%) Ausländer.
Nach dem Lebensalter waren 117 Einwohner unter 18 Jahren, 285 zwischen 18 und 49, 156 zwischen 50 und 64 und 141 Einwohner waren älter.[24]
Die Einwohner lebten in 282 Haushalten. Davon waren 57 Singlehaushalte, 105 Paare ohne Kinder und 96 Paare mit Kindern, sowie 18 Alleinerziehende und 3 Wohngemeinschaften. In 63 Haushalten lebten ausschließlich Senioren/-innen und in 186 Haushaltungen lebten keine Senioren/-innen.[24]
Datenquelle: Historisches Gemeindeverzeichnis für Hessen: Die Bevölkerung der Gemeinden 1834 bis 1967. Wiesbaden: Hessisches Statistisches Landesamt,1968. Weitere Quellen: [1]; nach 2000: Gemeinde Dautphetal (webarchiv); Zensus 2011[27]
Erwerbspersonen: 55Landwirtschaft, 1Forstwirtschaft, 2Verkehr, 1Erziehung und Unterricht, 1Kirche und Gottesdienst, 9Gemeindeverwaltung.
•1961:
Erwerbspersonen: 112Land- und Forstwirtschaft, 177produzierendes Gewerbe, 19Handel und Verkehr, 22Dienstleistungen und Sonstiges.
Politik
Wappen
Blasonierung: In Rot eine goldene geschweifte Spitze, darin eine aufgerichtete rote Schwurhand, zu beiden Seiten der Spitze je ein aufgerichtetes goldenes Eichenblatt mit einer abgewendeten Eichel.
Ortsbeirat
Der Ortsbeirat wird von Ortsvorsteher Uwe Wohnrade (BL) angeführt.
Hommertshausener Fachwerkkirche
Sehenswürdigkeiten
An der Durchfahrtsstraße befindet sich eine kleine barocke Fachwerkkirche aus dem 17. Jahrhundert. Diese wurde am 11. November 2019 während Sanierungsarbeiten infolge eine Lkw-Unfalls schwer beschädigt.[28]
Vereine
Die Freiwillige Feuerwehr Hommertshausen sorgt für den abwehrenden Brandschutz und die allgemeine Hilfe.
Georg Wilhelm Justin Wagner: Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Oberhessen. Band3. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt August 1830, OCLC 312528126, S.128 (Online bei google books).
Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Biedenkopf und Marburg und der Stadt Marburg (Lahn) (GVBl. II 330-27) vom 12.März 1974. In: Der Hessische Minister des Innern (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1974 Nr.9, S.154, §20 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 3,0MB]).
Statistisches Bundesamt (Hrsg.):Historisches Gemeindeverzeichnis für die Bundesrepublik Deutschland. Namens-, Grenz- und Schlüsselnummernänderungen bei Gemeinden, Kreisen und Regierungsbezirken vom 27.5.1970 bis 31.12.1982. W. Kohlhammer, Stuttgart/Mainz 1983, ISBN 3-17-003263-1, S.350f.
Hauptsatzung.(PDF;88kB)§7.In:Webauftritt Dautphetal.Gemeinde,abgerufen im Oktober 2021.
Michael Rademacher:Land Hessen.Online-Material zur Dissertation, Osnabrück 2006.In:treemagic.org.Abgerufen am 1.Januar 1900
Grossherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik (Hrsg.):Beiträge zur Statistik des Großherzogtums Hessen. Band13. G. Jonghause's Hofbuchhandlung, Darmstadt 1872, DNB013163434, OCLC162730471, S.12ff. (google books).
Wilhelm von der Nahmer:Handbuch des Rheinischen Particular-Rechts: Entwickelung der Territorial- und Verfassungsverhältnisse der deutschen Staaten an beiden Ufern des Rheins: vom ersten Beginnen der französischen Revolution bis in die neueste Zeit. Band3. Sauerländer, Frankfurt am Main 1832, OCLC165696316, S.7 (Online bei google books).
Grossherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik (Hrsg.):Beiträge zur Statistik des Großherzogtums Hessen. Band13. G. Jonghause's Hofbuchhandlung, Darmstadt 1872, DNB013163434, OCLC162730471, S.27ff., §40 Punkt 6d) (google books).
Neuste Länder und Völkerkunde. Ein geographisches Lesebuch für alle Stände. Kur-Hessen, Hessen-Darmstadt und die freien Städte. Band22. Weimar 1821, S.415 (online bei Google Books).
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1853, 1) die Aufhebung der Großherzoglichen Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein; 2) die künftige Zusammensetzung der Landgerichts-Bezirke in der Provinz Oberhessen betreffend. (Hess. Reg.Bl. S. 640–641)
Bekanntmachung vom 15. April 1853, betreffend: 1) die Aufhebung der Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Darmstadt, Waldmichelbach, Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein; 2) die künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichts-Bezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. (Hess. Reg.Bl. S. 221–230)
Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Herzogthum Nassau und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen mit Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisenheim vom 26. Juni 1867. (PrGS 1867, S. 1094–1103)
Erlaß zur Änderung von Oberlandesgerichtsbezirken vom 20. Juli 1944 (RGBl. I S. 163)
Betrifft: Gerichtsorganisation (Änderung von Landgerichtsbezirken) vom 14.Dezember 1948. In: Der Hessische Minister der Justiz (Hrsg.): Staatsanzeiger für das Land Hessen. 1948 Nr.52, S.563, Punkt 728 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 3,4MB]).
Zweites Gesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (Ändert GVBl. II 210–16) vom 12.Februar 1968. In: Der Hessische Minister der Justiz (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1968 Nr.4, S.41–44, Artikel 1, Abs. 6 b) und Artikel 2, Abs. 8 a) (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 298kB]).
Betrifft: Gerichtsorganisation (Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte) vom 1.Juli 1964. In: Der Hessische Minister Justiz (Hrsg.): Staatsanzeiger für das Land Hessen. 1968 Nr.28, S.1037, Punkt 777: §1 Abs.5 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 2,8MB]).
Dritte Verordnung zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen (Ändert GVBl. II 210–33; GVBl. II 210–86) vom 10.Oktober 2003. In: Der Hessische Minister der Justiz (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 2003 Nr.16, S.291, Artikel 1, Abs. 3) (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 531kB]).
bezieht sich auf Anordnung über die Errichtung und Zuständigkeit von gerichtliche Zweigstellen (Ändert GVBl. II 210-33) vom 24.Mai 1974. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1974 Nr.18, S.539 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags[PDF; 1,6MB]).
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